nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 FFAVO (Sachsen) — Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.