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# § 15 FFAVO (Sachsen) — Flussspat, Abgabesatz, zugrunde liegender Wert, Befreiung

Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderabgabe für Flussspat beträgt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025

1. ab einem Wert von 280 EUR/t 1 Prozent,

2. ab einem Wert von 320 EUR/t 2 Prozent,

3. ab einem Wert von 360 EUR/t 4 Prozent,

4. ab einem Wert von 400 EUR/t 10 Prozent

des Wertes.

(2) Der Abgabepflichtige hat dem Oberbergamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Wertermittlung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. Preis im Sinne von Satz 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge als gewichteter Mittelwert der Einzelerlöse im Erhebungszeitraum. Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports zum Kunden, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte. Das Oberbergamt ermittelt den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. Das Oberbergamt kann den Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Wertermittlung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Beträgt der Wert nach Absatz 1 weniger als 280 EUR/t, ist der Abgabepflichtige von der Entrichtung der Förderabgabe bis zum 31. Dezember 2025 befreit.

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Zitiervorschlag: § 15 FFAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/15

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