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# Anlage FFAGebV — (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis

EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2347 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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	Amtshandlung der Bundesnetzagentur	Gebührensatz
1.	Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen	586 EuroDiese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
2.	Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 oder § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen	539 Euro
3.	Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 36d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen an Land	522 EuroDiese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
4.	Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 39d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung für Biomasseanlagen oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes	522 EuroDiese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
5.	Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme	1 138 EuroDiese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).
6.	Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung	1 736 Euro
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Zitiervorschlag: Anlage FFAGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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