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§ 3 FFAGebV — Verordnungsermächtigung

EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze nach der Anlage zu dieser Verordnung abweichend zu regeln.