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# § 6 FEhrPensAnO

Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als arbeitsunfähig gelten:

- a) die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres,

- b) der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres,

- c) die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität,

- d) die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.

(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

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Zitiervorschlag: § 6 FEhrPensAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FEhrPensAnO/6

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