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# § 4 FELEG — Rückbehalt

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt nicht produziert werden. § 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Produktion gilt insbesondere als für den Markt erfolgt, wenn der Wert der für den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwendige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 4 FELEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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