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§ 18d FELEG — Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.