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# § 3 FDZGesV — Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren

Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsquartal) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:

- 1. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:

  - a) das Geburtsjahr,

  - b) den Vitalstatus,

  - c) das Sterbedatum,

  - d) das Geschlecht,

  - e) die Postleitzahl des Wohnorts,

  - f) den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,

  - g) den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich Beginn- und Enddatum,

- 2. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:

  - a) die Betriebsnummer der Krankenkasse der versicherten Person,

  - b) die Versichertentage je Quartal,

  - c) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,

  - d) den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

  - e) Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,

  - f) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,

  - g) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,

  - h) die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat,

- 3. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen sind:

  - a) nach den §§ 295 bis 295b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:

    - aa) die Betriebsstättennummer,

    - bb) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer,

    - cc) die Art der Behandlung,

    - dd) den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,

    - ee) die Art der Inanspruchnahme,

    - ff) das voraussichtliche Entbindungsdatum,

    - gg) die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,

    - hh) als Angaben zur Arbeitsunfähigkeit die Arzt- oder Zahnarztnummer der ausstellenden Person, die Betriebsstättennummer, das Datum der Ausstellung, des Beginns und des voraussichtlichen Endes, sowie die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen,

    - ii) den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    - jj) die Diagnoseart,

    - kk) die Diagnosen mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Seitenlokalisation und zum Diagnosedatum,

    - ll) Befunde der Zahnärzte,

    - mm) bei ambulanten Operationen mit vertragsärztlicher oder selektivvertraglicher Vergütung die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation der Operation oder der Prozedur und mit Datum,

    - nn) bei ambulanten Operationen mit spezieller sektorengleicher Vergütung gemäß § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation und Datum,

    - oo) die abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen, Fallpauschalen nach Anlage 2 der Hybrid-DRG-Verordnung und weiteren Entgelte mit Behandlungsdatum, mit Anzahl und den in Rechnung gestellten Beträgen in Euro,

    - pp) die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    - qq) Angaben zur Vermittlungsart und Kontaktart nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Datumsangabe der Vermittlung durch eine Terminservicestelle und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,

    - rr) die Bewertung und die Vertragsnummern der nach § 73b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Verträge,

  - b) nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln:

    - aa) die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen,

    - bb) das Verordnungsdatum,

    - cc) die Betriebsstättennummer,

    - dd) die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes,

    - ee) das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,

    - ff) ein Kennzeichen für die zahnärztliche Verordnung,

    - gg) das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,

    - hh) das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,

    - ii) die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke sowie des Leistungserbringertyps,

    - jj) den Mengenfaktor laut Verordnung je Position,

    - kk) die Angaben über Faktor und Faktorkennzeichen und die Angaben über Herstellungsvorgänge sowie Angaben zu applikationsfertigen Einheiten und patientenindividuelle Teilmengen in den elektronischen Zusatzdaten,

    - ll) das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,

    - mm) die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,

    - nn) die Wirkstoffverordnung mitsamt der definierten Tagesdosierung nach dem GKV-Arzneimittelindex,

    - oo) den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,

    - pp) die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,

    - qq) die rezept- und die rezeptzeilenbezogenen Zuzahlungen der versicherten Person in Eurobeträgen,

    - rr) die Angaben zur Eigenbeteiligung der versicherten Person in Eurobeträgen,

    - ss) die Angaben zu Mehrkosten der versicherten Person oder des Kostenträgers,

  - c) nach § 301 Absatz 1, 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur stationären Versorgung inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung:

    - aa) das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung und das Verarbeitungskennzeichen,

    - bb) den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,

    - cc) den Tag der Behandlung,

    - dd) die Angabe zur Doppeluntersuchung aus Informationen aus der Abrechnungsbegründung,

    - ee) die Art der Belegleistung,

    - ff) die Haupt- und primären sowie die sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen mit Seitenlokalisation der Diagnose, Diagnosesicherheit und Diagnoseart,

    - gg) die in § 301 Absatz 2 Satz 4 genannten Zusatzangaben zu Diagnosen nach Doppelbuchstabe ff für seltene Erkrankungen,

    - hh) die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,

    - ii) die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,

    - jj) die durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum und Seitenlokalisation der Operation oder Prozedur,

    - kk) Art und Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,

    - ll) die Beatmungsstunden,

    - mm) bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,

  - d) nach den §§ 301a und 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:

    - aa) den Abrechnungscode,

    - bb) das Tarifkennzeichen,

    - cc) die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,

    - dd) den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,

    - ee) den Betrag gesetzlicher Zuzahlung,

    - ff) den Eigenanteil und die Mehrkosten,

    - gg) die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,

    - hh) die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes,

    - ii) das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,

    - jj) das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,

    - kk) das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,

    - ll) den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,

    - mm) die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,

    - nn) die Kennzeichen für Intensivpflege,

    - oo) die Leistungspositionen der häuslichen Krankenpflege,

    - pp) den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,

    - qq) die Kennzeichnung des Hausbesuchs,

    - rr) die Kennzeichen für Hilfsmittel,

    - ss) die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,

    - tt) die lnventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,

    - uu) die Pharmazentralnummer,

    - vv) die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,

    - ww) das Geburtsdatum des Kindes oder den errechneten Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,

    - xx) die Anzahl der geborenen Kinder,

  - e) nach § 105 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur pflegerischen Versorgung:

    - aa) die Art der Leistung,

    - bb) den Zeitraum der Leistungserbringung,

    - cc) den Betrag der Leistungsausgabe.

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Zitiervorschlag: § 3 FDZGesV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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