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# § 23 FDZGesV — Evaluation und Weiterentwicklung

Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Forschungsdatenzentrum berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2027, schriftlich oder elektronisch über die Erfahrungen, die es mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz und der Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakten gemacht hat. Der Bericht soll Angaben enthalten über

- 1. die Datenqualität,

- 2. Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der übermittelten Daten,

- 3. Erfahrungen mit der Pseudonymisierung der Daten der elektronischen Patientenakten,

- 4. die Zusammenarbeit mit der Datensammelstelle und der Vertrauensstelle,

- 5. Erfahrungen mit den Kosten und Gebühren,

- 6. die Antragsbearbeitung sowie

- 7. die Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik über die nachgefragten Datensätze.

Der Bericht dient als Grundlage für die Weiterentwicklung der Regelungen zur Datentransparenz und zur Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakten.

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Zitiervorschlag: § 23 FDZGesV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/23

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