Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Beschränkung der Zulassung nach § 3 entscheidet der Landesbetrieb Wald und Holz.
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Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Beschränkung der Zulassung nach § 3 entscheidet der Landesbetrieb Wald und Holz.