Dieses Gesetz regelt den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes und die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen.
Abschnitt II
Gemeinsame Vorschriften
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Dieses Gesetz regelt den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes und die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen.
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Gemeinsame Vorschriften