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# Anlage FBeitrV 2000

Frequenznutzungsbeitragsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1706 - 1708)

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1	2	3	4	5
Nr.	Funkdienst/Funkanwendung	Nutzergruppen	Bezugseinheit	Jahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in DM)
2000	2001
1	Öffentlicher Mobilfunk				
1.1		C-, D-, E-Netze	Gesamtnetz	511.245	393.392
1.2		Bündelfunk	Kanal	548	526
1.3		Funkruf	Kanal	60.221	68.751
1.4		TFTS	Kanal	7.006	-*)
1.5		Datenfunk	Kanal	8.859	4.168
2	Rundfunkdienst				
2.1		Ton-Rundfunk			
2.1.1		LW	zugeteilte Frequenz	1.538	1.384
2.1.2		MW	zugeteilte Frequenz	935	1.038
2.1.3		KW	zugeteilte Frequenz Theoretische Versorgungsfläche ++) je zugeteilte Frequenz	187	540
2.1.4		UKW	je angefangene 100 qkm	24	23
2.2		Fernseh-Rundfunk	je angefangene 100 qkm	408	365
3	Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst				
3.1		koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk	Sendefunkanlage	169	144
3.2		nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen	Sendefunkanlage	14	3
4	Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)				
4.1		Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-Funkanlagen	Sendefunkanlage	23	22
4.2		Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik	Kanal	2.040	2.375
4.3		CB-Funk	Zuteilungsinhaber	35	27
4.4		Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)	Netz mit ... Rufempfängern		
bis zu 2	15	11
bis zu 5	30	22
bis zu 10	61	44
bis zu 50	121	88
bis zu 150	242	177
bis zu 400	484	354
bis zu 1.000	969	708
mehr als 1.000	1.453	1.062
4.5		GrundstücksPersonenruf (Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender Personenruf	Netz mit ... Rufempfängern		
bis zu 2	25	15
bis zu 5	50	30
bis zu 10	100	59
bis zu 50	200	120
bis zu 150	400	239
bis zu 400	800	477
bis zu 1.000	1.200	716
mehr als 1.000	1.600	955
4.6		Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und Meldeleitungen	Sendefunkanlage	107	53
4.7		Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)	Sendefunkanlage	14	13
5	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	460	489
5.2		übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen	Funkstelle	58	58
6	Amateurfunkdienst Amateurfunk	je Zulassung zur	Teilnahme am Amateurfunkdienst	14	12
7	Seefunkdienst/Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	24	19
8	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Ortungsfunk	Nichtnavigatorischer	Sendefunkanlage	34	17
9	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrations-Funkanlagen	Sendefunkanlage	26	6
9.2		Versuchs-Funkanlagen	Zuteilung	338	231
		WLL/DECT		--	--
		DAB		--	--
		UMTS		--	--
*)Am Jahresende 1999 kein Bestand, daher kein Betrag.
++)Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITUR P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement
A=	Pi R(hoch)2-------------36	
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km(hoch)2. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITUR P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
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Zitiervorschlag: Anlage FBeitrV 2000

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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