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# § 4 FAgrPrV — Prüfungsteil Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die notwendigen Kenntnisse besitzt, Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten fach- und sachgerecht durchzuführen, und eine Baumschadensdiagnose vornehmen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

- 1. Funktion, Aufbau, Entwicklung, Altersstadien und Lebensvorgänge von Bäumen und die ökologische Bedeutung von Bäumen,

- 2. natürliche Standortfaktoren und ihre Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung von Bäumen,

- 3. Verwendung von Bäumen und von Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche,

- 4. Beurteilung der Pflanzenqualität, Gütebestimmungen,

- 5. Ursachen und Erkennungsmerkmale von Baumschäden, Baumschadensdiagnose,

- 6. Aufgaben, Ziele und Bereiche der Baumpflege und Baumsanierung,

- 7. Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes bei der Baumpflege und Baumsanierung,

- 8. Materialien sowie Maschinen und Geräte zur Schadensdiagnose sowie zur Baumpflege und Baumsanierung,

- 9. Kriterien zur Baumerhaltung und baumpflegerische Bewertungen.

(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.

(4) Als praktische Arbeit ist eine Baumschadensdiagnose selbständig zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgespräches soll nicht länger als 90 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

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Zitiervorschlag: § 4 FAgrPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FAgrPrV/4

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