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# § 1 FAgrPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachagrarwirt/zur Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Fachagrarwirts sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:

- 1. Erläutern und Begründen baumpflegerischer Maßnahmen, Beratung,

- 2. Erfassen von Baumschäden, Erkennen der Schadursachen, Beurteilen der Sanierungswürdigkeit und -möglichkeit und Kalkulieren der Kosten,

- 3. Vorbereiten und Einrichten von Baustellen, Disponieren der für die Baumpflege und -sanierung benötigten Betriebsmittel, Maschinen und Geräte,

- 4. Organisieren des Arbeitsablaufes und Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,

- 5. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie der erforderlichen Verkehrssicherung,

- 6. Durchführen von Pflege- und Sanierungsmaßnahmen am Baum und im Baumumfeld,

- 7. Abwickeln von Baustellen nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung.

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Zitiervorschlag: § 1 FAgrPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FAgrPrV/1

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