Art 6 § 6 FANG

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des § 17a des Fremdrentengesetzes für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1990. Die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.