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# § 19 FAGDV (Bayern) — Darstellung der Finanzentwicklung des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände

Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Darstellung der Finanzentwicklung des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer Vergleichsmaßstäbe (Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 BayFAG) erfolgt für einen Referenzzeitraum, der das Jahr der letztverfügbaren statistischen Daten und die jeweils neun vorangehenden Jahre umfasst.

(2) Im Einzelnen sind folgende Ist-Entwicklungen der Vergangenheit darzustellen:

1. Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände (Indexentwicklung und Beträge),

2. bereinigte Einnahmen im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände,

3. bereinigte Ausgaben im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände,

4. Finanzierungssalden im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände,

5. Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich der Kernhaushalte ohne Kassenkredite des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände,

6. Verhältnis der Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich der Kernhaushalte ohne Kassenkredite zu den bereinigten Ausgaben im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verschuldungsquote),

7. Verhältnis der Investitionsausgaben im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BayHO) zu den bereinigten Ausgaben (Investitionsquote) und

8. Ausgaben des Staates mit und ohne Leistungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs, Ausgaben des Staates im Rahmen des Länderfinanzausgleichs, Leistungen des Staates an die Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt und reine Landesleistungen im kommunalen Finanzausgleich (Soll-Zahlen nach Abgrenzung des Finanzplanungsrats, Indexentwicklung und Beträge).

(3) Datenquelle ist für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bis zum Berichtsjahr 2022 die Fachserie 14, Reihe 2 des Statistischen Bundesamts, ab dem Berichtsjahr 2023 die Veröffentlichung „Statistischer Bericht – Vierteljährliche Kassenergebnisse der Kern- und Extrahaushalte des Öffentlichen Gesamthaushalts – 1. - 4. Vierteljahr“ des Statistischen Bundesamts, für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 5 und 6 bis zum Berichtsjahr 2021 die Fachserie 14, Reihe 5 des Statistischen Bundesamts, ab dem Berichtsjahr 2022 die Veröffentlichung „Statistischer Bericht – Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts“ des Statistischen Bundesamts und für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 8 der Haushaltsplan des Freistaates Bayern.

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Zitiervorschlag: § 19 FAGDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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