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§ 18 FAGDV (Bayern) — Entscheidungsgrundlagen nach Art. 23 Abs. 2 BayFAG

Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die dem Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs beizufügenden Entscheidungsgrundlagen werden in den allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs des mit dem Haushaltsgesetz korrespondierenden Finanzausgleichsänderungsgesetzes aufgenommen. Auf Anforderung stellt sie das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den kommunalen Spitzenverbänden zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung; dies umfasst auch die den graphischen Darstellungen zugrunde liegenden Stammdaten.