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§ 15 FAGDV (Bayern) — Straßenausbaupauschalen

Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Berechnung der Straßenausbaupauschalen nach Art. 13h Abs. 2 BayFAG sind die Siedlungsflächen nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres maßgebend. Nachträgliche Berichtigungen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr durch Zu- oder Abrechnung von den in diesem Jahr maßgebenden Siedlungsflächen berücksichtigt.

(2) Werden die nach Art. 13h Abs. 4 BayFAG in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung maßgebenden Einnahmen oder Rückzahlungen nachträglich berichtigt, wird fiktiv berechnet, welche Straßenausbaupauschale die betroffene Gemeinde für die jeweiligen Jahre bei Verwendung der zutreffenden Werte erhalten hätte. Der sich danach ergebende zusammengerechnete Korrekturbetrag wird bei der betroffenen Gemeinde durch Hinzurechnung zu oder Abzug von der Straßenausbaupauschale des auf die Berichtigung folgenden Jahres ausgeglichen. Hinzurechnungen werden der für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse vorweg entnommen, Abzüge werden ihr hinzugefügt.

(3) Die Straßenausbaupauschalen werden jeweils zum 1. Juli ausbezahlt.