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# § 11 FAGDV (Bayern) — Krankenhausumlage

Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 2 BayFAG) eines Jahres wird die Hälfte der für die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes veranschlagten Haushaltsmittel zugrunde gelegt. In die Berechnung der Krankenhausumlage einbezogen wird die Hälfte der Haushaltsmittel, die für Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen, soweit sie nicht durch Fördermittel aus dem Strukturfonds gedeckt werden, sowie für die Finanzierung der nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführten Generalsanierung des Klinikums Augsburg zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenhausumlage erhöht oder vermindert sich um das Ergebnis der Abrechnung des kommunalen Finanzierungsanteils nach Abs. 3.

(2) Die Krankenhausumlage ist jeweils zum 20. März, 20. Juni, 20. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Raten an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zu entrichten.

(3) Der endgültige kommunale Finanzierungsanteil wird nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt. Ein Differenzbetrag zu dem der Krankenhausumlage zugrunde gelegten Betrag nach Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Beträge nach Abs. 1 Satz 2 wird mit dem kommunalen Finanzierungsanteil des übernächsten Jahres verrechnet. Änderungen bei den Umlagegrundlagen des laufenden Jahres werden im Folgejahr berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 11 FAGDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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