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§ 7 FAG DV-Altlasten (Bayern) — Meldepflichten

Altlasten FAG-Durchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben der GAB bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen, mit welchen zu erstattenden Kosten für das folgende Haushaltsjahr gerechnet wird.