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# § 11 FABaumPflPrV — Anforderungen und Prüfungsinhalte

Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

- 1. Unternehmensformen,

- 2. Rahmenbedingungen und Strukturen eines Baumpflegebetriebes,

- 3. Marketing einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,

- 4. Qualitätsmanagement und Controlling,

- 5. Betriebs- und Arbeitsorganisation,

- 6. Ausschreibungs- und Vergabewesen,

- 7. Angebotserstellung, Auftragserfassung und -abwicklung,

- 8. Abnahme von Dienstleistungen, Mängelansprüche,

- 9. betriebswirtschaftliche Kalkulationen und Auswertungen,

- 10. Betriebsentwicklung, insbesondere Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

- 11. Digitalisierung,

- 12. Datenschutz und Datenmanagement,

- 13. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht und Haftungsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht,

- 14. steuerliche Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren,

- 15. Unternehmensgründung sowie

- 16. Unternehmensabsicherung und Versicherungen.

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Zitiervorschlag: § 11 FABaumPflPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/11

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