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§ 9 FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen) — REIT-Gesetz - Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mitbörsennotierten Anteilen

Finanzamtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der Vor-REIT im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der REIT-Aktiengesellschaften nach dem REIT-Gesetz und Durchführung der §§ 16 bis 18, 20 und 21 des REIT-Gesetzes sowie die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gegenüber Vor-REIT und REIT-Aktiengesellschaften ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.