(1) Für Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Süd für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(2) Abweichend von Absatz 1 vereinnahmt die Geschäftsstelle des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LBF NRW, die Geldbeträge nach § 398a der Abgabenordnung.