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# § 20 FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit der Prüfungsfinanzämter

Finanzamtszuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in den §§ 21 und 22 bezeichneten Prüfungsfinanzämter sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 in den Bezirken der ihnen zugewiesenen Finanzämter für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig, soweit in den §§ 23 und 23a nichts anderes bestimmt ist.

Soweit in den §§ 21 bis 23a Größenklassen aller Art, zum Beispiel Großbetriebe, Mittelbetriebe, oder Betriebe der sonstigen Fallarten, aufgeführt werden, sind die einheitlichen Abgrenzungsmerkmale des jeweils aktuell geltenden Prüfungsturnus maßgeblich, die mit entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 20 FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FA-ZVO/20

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