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§ 3 FüAkV (Bayern)

Verordnung über die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb der Führungsakademie erläßt das Staatsministerium die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.