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# § 2 FüAkV (Bayern)

Verordnung über die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Führungsakademie obliegen

a) die Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Einrichtungen,

b) die Erarbeitung von Grundlagen für Landwirtschaftsverwaltung und Unterricht in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen sowie die Erarbeitung methodischer und didaktischer Grundlagen für die Landwirtschaftsberatung,

c) die Unterstützung des Staatsministeriums bei der Führung der Ämter für Landwirtschaft und Forsten und

d) der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Die Aus- und Fortbildung kann sich auch auf Fachkräfte nicht staatlicher Einrichtungen erstrecken, soweit der Geschäftsbereich berührt ist.

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Zitiervorschlag: § 2 FüAkV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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