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§ 4 FördbankG (Sachsen) — Satzung

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Satzung näher geregelt. Sie wird vom Verwaltungsrat erlassen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörde; sie sind öffentlich bekannt zu machen.