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§ 3 FördbankG (Sachsen) — Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bank kann auf Grund eines im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erteilten Auftrags des fachlich zuständigen Staatsministeriums weitere bankübliche Aufgaben wahrnehmen, sofern diese den Grundsätzen der Europäischen Kommission für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Bank kann nach Maßgabe ihrer Satzung außerdem folgende Maßnahmen durchführen:

1. die Beteiligung an Projekten im Interesse der Europäischen Union, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden;

2. die Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände;

3. Maßnahmen rein sozialer Art, insbesondere zur Förderung der Familien und sozialer Einrichtungen, und

4. Exportfinanzierungen außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und von Ländern mit offiziellem Status als EU-Beitrittskandidat, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere WTO-Abkommen, stehen und den in der Anlage zu diesem Gesetz dargestellten Grundsätzen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.

(3) Die Bank kann nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats Eigentum an Grundstücken aller Art, Wohnungseigentum und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf zweckmäßig ist.

(4) Die Bank kann sich nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Beachtung der Grundsätze der EU-Kommission für die Geschäftstätigkeit von Förderinstituten an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Erfüllt ein Unternehmen, an dem sich die Bank beteiligt, keine Aufgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie des § 2 Abs. 1, sind die Leistungen der Bank an das Unternehmen und die Leistungen des Unternehmens an die Bank marktgerecht zu vergüten.

(5) Die Bank kann im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.