(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der SAB GmbH werden fortgeführt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Bank bei der SAB GmbH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten unverändert weiter; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf Altersversorgung und sonstige durch die Unterstützungskasse der SAB GmbH gewährten Leistungen. Dies gilt auch für die Dienstverhältnisse der Geschäftsführer.
(2) Die bei der SAB GmbH im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die ganz oder teilweise einen für Dienstvereinbarungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110), zulässigen Regelungsgehalt haben, werden insoweit als Dienstvereinbarungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz mit der Bank fortgeführt.
(3) Die bei der SAB GmbH im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die ganz oder teilweise keinen für Dienstvereinbarungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsinhalt haben, werden als sonstige personalvertretungsrechtliche Abreden bei der Bank fortgeführt, sofern und soweit sie Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben. Sofern und soweit die Betriebsvereinbarungen nach Satz 1 Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer ergeben, werden sie Bestandteil der am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge mit der Bank.
(4) Die Geltung der bei der SAB GmbH bestehenden Integrationsvereinbarung gemäß § 83 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch ( SGB IX ) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), bleibt unberührt.