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Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Landesrecht Sachsen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Zur sachverständigen Beratung der Bank kann ein Beirat gebildet werden. Das Nähere bestimmt die Satzung.