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§ 16 FördbankG (Sachsen) — Beirat

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur sachverständigen Beratung der Bank kann ein Beirat gebildet werden. Das Nähere bestimmt die Satzung.