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§ 11 FördbankG (Sachsen) — Vorstand

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestellt wird. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Verwaltungsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.

(3) Die Absicht der Bestellung und Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist dem Staatsministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dieses kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung oder Wiederbestellung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Bestellung oder die Wiederbestellung.