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# § 4 FölSO (Bayern) — Bewerbung

Förderlehrerstudienordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge auf Aufnahme in das Staatsinstitut sind innerhalb des vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) festgesetzten Zeitraums bei einer der beiden Abteilungen des Staatsinstituts einzureichen; Mehrfachbewerbungen sind unzulässig.

(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Lebenslauf (tabellarisch),

2. Nachweis der erforderlichen Schulbildung; wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahres abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen,

3. bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten,

4. amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, sofern nicht unmittelbar der Übergang aus einer Schule erfolgt.

(3) Das Staatsinstitut kann im Einzelfall weitere Nachweise, insbesondere zur schulischen Vorbildung, fordern. Soweit zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beginn der Sommerferien, nachzureichen; in besonders begründeten Fällen kann das Staatsinstitut Fristverlängerung gewähren.

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Zitiervorschlag: § 4 FölSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/4

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