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# § 3 FölSO (Bayern) — Aufnahmevoraussetzungen

Förderlehrerstudienordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus

1. einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung zur Förderlehrkraft, die auf Verlangen durch Vorlage eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist, und

3. das Bestehen eines Eignungstests gemäß § 5.

Die Kosten für ärztliche Gutachten hat die Bewerberin oder der Bewerber zu tragen.

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Zitiervorschlag: § 3 FölSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/3

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