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# § 22 FölSO (Bayern) — Prüfungsteile

Förderlehrerstudienordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern:

1. Pädagogik,

2. Psychologie.

Aus den genannten Prüfungsfächern ist bei einer Arbeitszeit von je 180 Minuten je eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Soweit das Staatsministerium für ein Prüfungsfach mehrere Aufgaben stellt, wählt jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer unter diesen aus. Im Übrigen gelten die §§ 17 und 19 bis 21 APO entsprechend; soweit danach ein Stichentscheid erforderlich wird, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder überträgt den Stichentscheid einer anderen Prüferin oder einem anderen Prüfer.

(3) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind Fachdidaktik Deutsch, Fachdidaktik Mathematik, Deutsch als Zweitsprache sowie Individuelle Förderung. Zu der nach Abschluss der schriftlichen Arbeiten stattfindenden mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eingeteilt. Sie sind jeweils einzeln zu prüfen. Dabei beträgt die Prüfungszeit in Fachdidaktik Deutsch und Fachdidaktik Mathematik jeweils 30 Minuten, in Deutsch als Zweitsprache und Individuelle Förderung jeweils 20 Minuten; geringfügige Abweichungen sind zulässig. In der mündlichen Prüfung sollen sich die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Möglichkeit umfassend zu einem Prüfungsthema äußern. Die Mitglieder der Prüfungskommission können ergänzende Fragen stellen. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. Bei abweichender Bewertung müssen beide Mitglieder eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die Bewertung das vorsitzende Mitglied. Die Prüfungsnote ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 22 FölSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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