Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gilt Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.
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Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gilt Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.