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§ 6 FäV — Anlegestellen

Fährenbetriebsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.