nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 FäV — Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Fährenbetriebsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

1.
der Bundeswehr,
2.
der Bundespolizei,
3.
der Bereitschaftspolizeien der Länder,
4.
des Zivil- und Katastrophenschutzes,
5.
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
6.
der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.