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# § 16 FäV — Ordnungswidrigkeiten

Fährenbetriebsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. als Fährinhaber

  - a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

  - b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

  - c) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,

  - d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder

  - e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,

- 2. als Fährführer

  - a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

  - b) entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,

  - c) einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,

  - d) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,

  - e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,

  - f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,

  - g) entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder

  - h) entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.

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Zitiervorschlag: § 16 FäV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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