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# § 83 F, VSO-F (Bayern) — Übergang in die Schule

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird ein Kind schulpflichtig, erstellt die Schulvorbereitende Einrichtung zu Händen der Erziehungsberechtigten eine Empfehlung zur weiteren Förderung in der Schule, die sie nach eigener Entscheidung bei der Anmeldung an der Grundschule oder an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung vorlegen können; § 80 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Empfehlung soll auch Aussagen zum geeigneten schulischen Förderort, insbesondere zu einer nach Art. 41 Abs. 1 BayEUG möglichen Beschulung an der allgemeinen Schule treffen. In der Empfehlung kann auch vermerkt werden, dass eine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgen soll.

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Zitiervorschlag: § 83 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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