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§ 78 F, VSO-F (Bayern) — Aufgaben und Ziele der Förderung

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schulvorbereitende Einrichtungen fördern Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Hinblick auf den künftigen Schulbesuch und beraten die Erziehungsberechtigten über weitere Fördermöglichkeiten sowie zu den möglichen schulischen Lernorten Regelschule und Förderschule. Ziel der Förderung ist es, die Kinder auf die schulischen Anforderungen vorzubereiten und eine Grundlage für eine erfolgreiche sonderpädagogische Förderung in der Schule zu schaffen.