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# § 75 F, VSO-F (Bayern) — Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe ist eine Aufgabe der fachlich entsprechenden Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.

(2) In der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe können nur Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer oder sonstiges Personal zur heilpädagogischen Unterrichtshilfe tätig werden, die an der Förderschule beschäftigt sind. Auch soweit Mobile Sonderpädagogische Hilfe im Rahmen der Frühförderung geleistet wird, unterstehen die dabei tätigen Bediensteten nach Satz 1 ungeachtet der Verpflichtung zur Mitwirkung an der interdisziplinären Aufgabe Frühförderung der Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des des Schulleiters.

(3) Die Förderschulen können Mobile Sonderpädagogische Hilfe nur in dem Umfang leisten, als ihnen hierfür im Rahmen der Klassenbildung Förderstunden beziehungsweise Lehrpersonal zugewiesen wurden. Für den Umfang des in Frühförderstellen einzusetzenden pädagogischen Lehrpersonals der Förderschulen kann das Staatsministerium Richtlinien erlassen.

(4) Die in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe tätigen Lehrpersonen sollen nach Möglichkeit daneben auch im Unterricht oder in der Schulvorbereitenden Einrichtung eingesetzt werden.

(5) Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe erfolgt kostenfrei.

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Zitiervorschlag: § 75 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/75

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