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# § 73 F, VSO-F (Bayern) — Aufgaben und Ziele der Förderung

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist es, die Entwicklung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu diagnostizieren, die Kinder zu fördern, die Erziehungsberechtigten sowie ggf. die Erzieherinnen und Erzieher zum Zweck der Förderung und der Koordinierung der Fördermaßnahmen zu beraten sowie das Kindergartenpersonal entsprechend fortzubilden. Die Mobile Sonderpädagogische Hilfe soll eine künftige erfolgreiche Teilnahme am schulischen Unterricht erleichtern und dazu beitragen, dass eine sonderpädagogische Förderung in der Schule entfällt, in geringerem Umfang notwendig wird oder bessere Erfolge bringen kann.

(2) Grundlage der Maßnahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist ein Förderplan.

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Zitiervorschlag: § 73 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/73

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