(1) An der Abschlussprüfung können auch Bewerberinnen oder Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf teilnehmen, die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sind; dies gilt nicht für Schülerinnen oder Schüler der Volksschule. Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 10 befinden. Für Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht Schülerinnen oder Schüler sind, hat der Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
(2) Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen den Antrag unter Angabe des von ihnen gewählten Wahlpflichtfachs bis zum 1. März an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Hauptschulstufe stellen, in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Betracht kommen nur Schulen, die in der Hauptschulstufe nach Lehrplänen unterrichten, die dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entsprechen. § 64 Abs. 2 Satz 2 VSO gilt entsprechend.
(3) § 64 Abs. 3 und 5 VSO sowie § 66 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Für die Abschlussprüfung in den Wahlfächern gelten § 61 Abs. 4 und 7 entsprechend.