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§ 68 F, VSO-F (Bayern) — Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, freiwillige mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten und des Prüfungsergebnisses, Notenausgleich

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 62 VSO gilt entsprechend.

(2) Im Fach Deutsche Gebärdensprache wird die schriftlich/praktische Leistung im Verhältnis zur mündlich/kommunikativen Prüfung wie 2 : 1 gewichtet. Soweit sich die mündliche Prüfung nach § 62 Abs. 4 VSO auf das Fach Deutsche Gebärdensprache erstreckt, ist die mündliche Prüfung als mündlich/kommunikative Prüfung zu gestalten.