nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 65 F, VSO-F (Bayern) — Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der besonderen Leistungsfeststellung können auch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag entsprechend § 61 Abs. 3 VSO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 VSO gestellt wurde oder die nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung sind; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule. Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Schülerinnen oder Schüler sind, hat die Feststellungskommission zu entscheiden, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den Antrag unter Angabe der von ihnen gewählten Fächer bis zum 1. März an der öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Hauptschulstufe stellen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder an einer staatlich anerkannten privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; § 59 Abs. 2 Satz 2 VSO gilt entsprechend. In Betracht kommen nur Schulen, die in der Hauptschulstufe auf der Grundlage des Lehrplans für die Hauptschule unterrichten. Für die Wahl der Fächer gilt § 59 Abs. 2 Satz 1 VSO in Verbindung mit § 61 entsprechend.

(3) § 59 Abs. 5 VSO gilt entsprechend einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.

(4) § 59 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 VSO gelten entsprechend für die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten oder der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung; Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) § 59 Abs. 3, 7 und 8 VSO gelten entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 65 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/65

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
