(1) § 54 Abs. 1 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 VSO nicht das Fach Buchführung, jedoch die Fächer Rhythmisch-musikalische Erziehung und Musik/Chor/Instrumentalunterricht umfasst.
(2) Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Förderschwerpunkt Hören können an Stelle des Faches Englisch das Fach Deutsche Gebärdensprache wählen, wenn sie das Fach Deutsche Gebärdensprache besucht haben.
(3) § 54 Abs. 2 VSO gilt entsprechend.
(4) § 54 Abs. 3 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 54 Abs. 3 Satz 1 VSO Nr. 3 auch die Fächer Rhythmisch-musikalische Erziehung und Musik/Chor/Instrumentalunterricht umfasst. In den Fächern Rhythmisch-musikalische Erziehung und Musik/Chor/Instrumentalunterricht werden auch mündliche Leistungen verlangt. Im Fach Deutsche Gebärdensprache besteht die besondere Leistungsfeststellung aus einem schriftlich/praktischen und einem mündlich/kommunikativen Teil. Die mündlichen Fragen nach Satz 2 sowie nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VSO können für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Hören auch schriftlich gestellt und beantwortet werden.
(5) § 54 Abs. 4 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Satz 1 auch die Fächer Rhythmisch-musikalische Erziehung, Musik/Chor/Instrumentalunterricht und Deutsche Gebärdensprache umfasst.
(6) § 54 Abs. 5 und 6 VSO gelten entsprechend.
(7) § 54 Abs. 7 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 54 Abs. 7 Nr. 7 VSO auch die Fächer Rhythmisch-musikalische Erziehung und Musik/Chor/Instrumentalunterricht umfasst. Im Fach Deutsche Gebärdensprache beträgt die Arbeitszeit im schriftlich/praktischen Teil 30 Minuten, im mündlich/kommunikativen Teil 15 Minuten. Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung im Förderschwerpunkt Hören beträgt bis zu 15 Minuten.
(8) § 54 Abs. 8 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der mündlich/kommunikative Teil der Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache umfasst ist.