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§ 60 F, VSO-F (Bayern) — Besondere Leistungsfeststellung

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 9 einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht, können sich zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses einer besonderen Leistungsfeststellung unterziehen.