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§ 54 F, VSO-F (Bayern) — Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 48 VSO gilt entsprechend; der sonderpädagogische Förderbedarf ist zu berücksichtigen.