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§ 44 F, VSO-F (Bayern) — Beaufsichtigung

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Umfang der Aufsichtspflicht gelten § 37 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 1. Halbsatz VSO entsprechend. Darüber hinaus werden Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe bei Bedarf eine halbe Stunde vor dem regelmäßigen Unterrichtsbeginn beaufsichtigt. Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler berechtigt im Schulgebäude aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen, sofern keine anderweitige Beaufsichtigung besteht.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler; die Erziehung zur Selbstständigkeit ist angemessen zu berücksichtigen. § 37 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VSO gelten entsprechend.