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# § 4 F, VSO-F (Bayern) — Lehrerkonferenz, Ausschüsse (vgl. Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenz sind auch die in der zur Schule gehörenden Schulvorbereitenden Einrichtung, in den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe eingesetzten Lehrkräfte und heilpädagogischen Kräfte verpflichtet. Lehrkräfte, die im Rahmen einer Partnerklasse oder des Art. 30b Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an einer allgemeinen Schule unterrichten, können von der Teilnahme befreit werden. Zur Teilnahme berechtigt sind die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil ‚Inklusion‘ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule; sie sind nicht stimmberechtigt. Im Übrigen gelten §§ 5 bis 9 VSO entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/4

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